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Beratung mit weitblick ...
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AGB, Teil 1 Unternehmensberatung - Beratungsleistungen §1 - Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integrierender Bestandteil von Verträgen, die eine fachmännische Beratung von AuftraggeberInnen durch die co.systems consulting GmbH im Rahmen der allgemein anerkannten Berufsgrundsätze und Standesregeln zum Gegenstand haben. (2) Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht. (3) Die co.systems consulting GmbH ist berechtigt, den Beratungsauftrag durch sachverständige unselbständig beschäftigte MitarbeiterInnen oder gewerbliche/ freiberufliche KooperationspartnerInnen (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen. Die Mitarbeit dieser spezialisierten KollegInnen ist schriftlich zu vereinbaren. §2 - Geltungsbereich und Umfang (1) Die Geschäftsbedingungen gelten, wenn ihre Anwendung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde und durch andere explizite Vereinbarungen ersetzt wurden. (2) Alle Beratungsaufträge und sonstige Vereinbarungen sind rechtsverbindlich, insbesondere wenn sie vom/von der AuftraggeberIn bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten gegenseitig nur in dem in der schriftlichen vertraglichen Vereinbarung (Vertrag) angegebenen Umfang. §3 - Umfang des Beratungsauftrages Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall mündlich oder schriftlich vereinbart. §4 - Aufklärungspflicht des/der Auftraggebers/in sowie Vollständigkeitserklärung (1) Der/Die AuftraggeberIn sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben. (2) Das Vertrauensverhältnis zwischen dem/der AuftraggeberIn und co.systems consulting GmbH bedingt, dass die BeraterInnen von co.systems consulting GmbH über vorher durchgeführte und/ oder laufende Beratungen, auch auf anderen Fachgebieten, umfassend informiert werden. (3) Der/Die AuftraggeberIn sorgt dafür, dass der co.systems consulting GmbH auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorlegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der BeraterInnen von co.systems consulting GmbH bekannt werden. (4) Der/Die AuftraggeberIn sorgt dafür, dass seine/ihre MitarbeiterInnen und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete ArbeitnehmerInnenvertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Beratungstätigkeit von dieser informiert werden. §5 - Sicherung der Unabhängigkeit (1) Die VertragspartnerInnen verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. (2) Die VertragspartnerInnen verpflichtet sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der KooperationspartnerInnen und MitarbeiterInnen der co.systems consulting GmbH zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des/der Auftraggebers/in an MitarbeiterInnen und KooperationspartnerInnen auf Anstellung durch den/die AuftraggeberIn bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung. §6 - Berichterstattung/Berichtspflicht (1) Die co.systems consulting GmbH verpflichtet sich, über ihre Arbeit, die ihrer MitarbeiterInnen und gegebenenfalls auch die ihrer KooperationspartnerInnen dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem/der AuftraggeberIn Bericht zu erstatten. (2) Den Schlussbericht erhält der/die AuftraggeberIn in angemessener Zeit, d.h. binnen zwei bis vier Wochen je nach Art des Beratungsauftrages nach Abschluss des Auftrages. (3) Die BeraterInnen von co.systems consulting GmbH sind bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handeln nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Sie sind an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden. §7 - Schutz des geistigen Eigentums der co.systems consulting GmbH (1) Die Urheberrechte an dem von co.systems consulting GmbH und ihren MitarbeiterInnen und beauftragten Dritten geschaffene Werke (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger ect.) verbleiben bei der co.systems consulting GmbH. Sie dürfen vom/von der AuftraggeberIn während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der/Die AuftraggeberIn ist insofern nicht berechtigt das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung von co.systems consulting GmbH zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung von co.systems consulting GmbH, insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes, gegenüber Dritten. (2) Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt co.systems consulting GmbH zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz. §8 - Gewährleistung (1) co.systems consulting GmbH und ihre BeraterInnen sind ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an ihrer Leistung zu beheben. Sie werden den/die AuftraggeberIn hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen. (2) Dieser Anspruch von co.systems consulting GmbH erlischt sechs Monate nach Erbringen der jeweiligen Leistung. §9 - Haftung/Schadensersatz (1) co.systems consulting GmbH haftet dem/der AuftraggeberIn für Schäden, ausgenommen für Personenschäden, nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom co.systems consulting GmbH beigezogene Dritte zurückgehen. (2) Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem den Anspruch begründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden. (3) Der/Die AuftraggeberIn hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden von co.systems consulting GmbH zurückzuführen ist. (4) Sofern co.systems consulting GmbH das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt co.systems consulting GmbH diese Ansprüche an den/die AuftraggeberIn ab. Der/Die AuftraggeberIn wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten. (5) Die Teilnahme an Meetings, Besprechungen und sonstigen Veranstaltungen von MitarbeiterInnen des/der Auftragebers/in im Zuge des Beratungsauftrages der co.systems consulting GmbH erfolgt auf eigene Verantwortung des/der Auftraggebers/Auftraggeberin. §10 - Geheimhaltung/Datenschutz (1) co.systems consulting GmbH verpflichtet sich zu unbedingten Stillschweigen über alle ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die sie über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des/der Auftraggebers/in erhält. (2) Weiters verpflichtet sich co.systems consulting GmbH , über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihr im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesonders die Daten von KlientInnen des/der Auftraggebers/in, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. (3) co.systems consulting GmbH ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen GehilfInnen und StellvertreterInnen, deren sie sich bedient, entbunden. co.systems consulting GmbH hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden. und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß. (4) Die Schweigepflicht reicht auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. (5) co.systems consulting GmbH ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der/Die AuftraggeberIn leistet der co.systems consulting GmbH Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen von Betroffenen, getroffen worden sind. §11 - Honorar (1) Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält co.systems consulting GmbH ein Honorar gemäß der Vereinbarung (dem Vertrag) zwischen dem/der AuftraggeberIn und co.systems consulting GmbH. co.systems consulting GmbH ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Forderungen sind sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Skonti werden nicht gewährt. (2) co.systems consulting GmbH wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen. (3) Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, ect. sind gegen Rechnungslegung der co.systems consulting GmbH vom/von der AuftraggeberIn zu ersetzen. (4) Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des/der AuftraggeberIn liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch co.systems consulting GmbH, so behält die co.systems consulting GmbH den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die die co.systems consulting GmbH bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart. (5) Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist die co.systems consulting GmbH von ihrer Verpflichtung weitere Leistungen zu erbringen befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt. (6) Sämtliche Kosten und Gebühren, die bei Zahlungen aus dem Ausland anfallen, sind durch den Kunden zu tragen. (7) Der/Die Kunde/in kann gegen Forderungen der co.systems GmbH nur mit solchen eigenen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. (8) Bei Ratenvereinbarungen ist co.systems bei Verzug einer Rate sofort berechtigt den gesamt aushaftenden Betrag einzufordern. (9) Bei Zahlungsverzug besteht aufgrund des Gesetzes und daher auch ohne besondere Vereinbarung die Möglichkeit, Zinsen in Höhe von 12 %, zu verlangen. (10) Der/Die Kunde/in verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die co.systems entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, entsprechend der sich aus der VO des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern co.systems das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der/die Schuldner/in pro erfolgter Mahnung einen Betrag von Euro 10 zu bezahlen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen. §12 - Honorarhöhe Die Honorarhöhe richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung des/der Auftraggebers/in mit co.systems consulting GmbH. Das vereinbarte Honorar hat in voller Höhe am Konto der co.systems consulting GmbH einzulangen; etwaige Überweisungsspesen trägt der/die AuftragnehmerIn. §13 - Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand (1) Für den Auftrag und seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt nur österreichisches Recht, sofern nichts anderes vereinbart wurde. (2) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung von co.systems consulting GmbH. (3) Gerichtsstand ist Wien. |
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